[ Auszug: (1) Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern
gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller
Gesellschafter erfor ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]